Start > Wohnen/ Bauen/ Sanieren > Gesetzliche Regelungen

Gesetzliche Regelungen

Der Gebäudebereich ist für rund 35 Prozent des gesamten Energieverbrauchs in Deutschland verantwortlich. Um die daraus resultierenden CO2-Emissionen zu reduzieren und unseren Klimaschutzzielen gerecht zu werden, müssen wir Einsparpotenziale im Gebäudesektor freisetzen. Dazu braucht es verbindliche Regelungen, die sich auf gesetzlicher Ebene widerspiegeln.

Deutschland soll bis 2045 (Baden-Württemberg bis 2040) klimaneutral heizen. Dazu sind zwei neue Bundesgesetze auf den Weg gebracht worden, die beide ab 01.01.2024 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie um das Wärmeplanungsgesetz.

Informationen rund um die aktuelle Gesetzeslage finden Sie hier:

EWärmeG BW

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Wohngebäude seit dem 1. Januar 2010, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen. Seit 1. Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes. Das EWärmeG schreibt den Einsatz von 15 % erneuerbaren Energien vor. Das EWärmeG gilt in Baden-Württemberg weiterhin und wird nicht durch das GEG ersetzt. Das heißt, bei Einbau einer neuen Heizung, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, mindestens 15% des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder den Wärmeenergiebedarf um mindestens 15% zu reduzieren. Dafür gibt es die bekannten Erfüllungsoptionen. 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz BW (KlimaG BW)

Am 1. Februar 2023 hat der Landtag von Baden-Württemberg das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg aus dem Jahr 2013, das in den Jahren 2020 und 2021 novelliert wurde, fortentwickelt. Zentrales Element des KlimaG sind die Klimaschutzziele für die Jahre 2030 und 2040. Daneben werden konkrete Maßnahmen gefordert, so die kommunale Wärmeplanung und die Pflicht, auf neugebauten Gebäuden und bei grundlegenden Dachsanierungen, Photovoltaikanlagen zu installieren.

Konkrete Regelungen zur Umsetzung sind beispielsweise in der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO) festgelegt.

Weitere Informationen finden Sie im Praxisleitfaden zur Photovoltaik-Pflicht. (16,956 MB)

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Der Deutsche Bundestag hat am 17. November 2023 das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) verabschiedet. Er schafft damit eine wesentliche Grundlage für eine klimafreundliche und bezahlbare Wärmeversorgung in Deutschland, die dazu beiträgt die Klimaziele im Jahr 2045 einzuhalten.

Ziel des Wärmeplanungsgesetzes ist es, die Planungs- und Investitionssicherheit der Akteure vor Ort zu verbessern und die Entwicklung der Wärmeversorgung und Energieinfrastrukturen zu steuern. Das Wärmeplanungsgesetz sieht dazu eine Verpflichtung der Länder vor, Wärmeplanungen durchzuführen. Die Länder können diese Aufgabe auf die Kommunen übertragen. Kernstück der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten. Dabei wird dargestellt, welche Wärmeversorgungsart für ein Gemeindegebiet besonders geeignet ist. Die Ausweisung erfolgt auf Basis einer Bestandsanalyse, mit der die bestehende Wärmeversorgung ermittelt wird, sowie einer Potenzialanalyse.

Das Wärmeplanungsgesetz soll gemeinsam mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Neben der Wärmeplanung legt das Gesetz Anforderungen an den Einsatz von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen fest. Bis zum Jahr 2030 müssen Wärmenetze zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 zu einem Anteil von 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Neue Wärmenetze müssen bereits ab dem 01. März 2025 einen Anteil von 65 Prozent aufweisen.

Der Gesetzentwurf sieht die Verpflichtung der Länder vor, sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bis zum 30.06.2026 für Großstädte bzw. bis zum 30.06.2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern Wärmepläne erstellt werden.

Bereits bestehende Wärmepläne werden nach aktuellem Kenntnisstand durch das Bundesgesetz anerkannt und müssen erst im Rahmen der Fortschreibung die bundesrechtlichen Regelungen erfüllen.

Der Wärmeplan für Kornwestheim wurde gemäß Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz des Landes Baden-Württemberg erstellt und am 26.10.2023 vom Gemeinderat beschlossen.

Nähere Infos zum Wärmeplan Kornwestheim finden Sie hier.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) vom 8. August 2020 ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und definiert energetische Mindestanforderungen für Neubauten und Sanierungen von Bestandsgebäuden. Eine erste Novelle schloss sich zum 01.01.2023 an.

Die jüngste Novelle des GEG, die umgangssprachlich auch „Heizungsgesetz“ genannt wird, da sie sich vordergründig mit dem Heizen beschäftigt, wurde vom Bundestag am 08. September 2023 verabschiedet und tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Häufige Fragen und Antworten zum GEG:

Was sagt das Gebäudeenergiegesetz?

Laut GEG muss jede neu eingebaute Heizung ab 2024 zu 65 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Dabei gelten unterschiedliche Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen.

Wird das EWärmeG neben dem GEG fortgeführt?

Das GEG gilt bundesweit und damit auch in Baden-Württemberg. Das heißt bei Einbau einer fossilen Heizung ist ein Beratungsgespräch verpflichtend und Öl- und Gasheizungen müssen spätestens

ab 01.01.2029 zu 15%
ab 01.01.2035 zu 30%
ab 01.01.2040 zu 60%

mit Bioöl oder Biogas oder ‚grünem‘ oder ‚blauen‘ Wasserstoff betrieben werden.
 
Zusätzlich gilt in Baden-Württemberg weiterhin das EWärmeG bis 01.07.2028 (in Kornwestheim). Das heißt, bei Einbau einer neuen Heizung, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, mindestens 15% des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder den Wärmeenergiebedarf um mindestens 15% zu reduzieren. Dafür gibt es die bekannten Erfüllungsoptionen.
 
Nach dem 01.07.2028 müssen neue Heizungen gemäß GEG 65% der bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien (oder unvermeidbare Abwärme) abdecken.

Wo sind weitergehende Informationen zum GEG zu finden?

Was heißt das für Neubauten in Kornwestheim?

Bei Neubauten in Neubaugebieten greift diese Regelung direkt ab 1. Januar 2024 (Stichtag ist die Stellung des Bauantrages).

Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten z.B. für Neubauten in Baulücken gibt es längere Übergangsfristen. Dort greift die neue 65%-Regelung in Kornwestheim nach aktueller Gesetzeslage erst ab Juli 2028.

Was heißt das für Bestandsgebäude in Kornwestheim?

Da Kornwestheim eine Stadt mit unter 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist, gilt laut GEG in Bestandsgebieten eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2028. Erst danach müssen kaputte Öl- oder Gasheizungen durch andere Heizsysteme ersetzt werden, die eine Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energien sichern.

Spätestens 2045 dürfen überhaupt keine fossilen Brennstoffe mehr verwendet werden. Baden-Württemberg soll bereits 2040 mit klimaneutraler Wärme versorgt werden (Klimaschutz- und Klimaanpassungsgesetz BW)

Wie wirkt sich der kommunale Wärmeplan Kornwestheim auf die Erfüllungsfristen des GEG aus?

Der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim hat die kommunale Wärmeplanung am 26.10.2023 beschlossen. Alleine durch das Vorliegen des Wärmeplans werden keine früheren Verbindlichkeiten und Pflichten im Bestand ausgelöst.

Dies wäre dann der Fall, wenn der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim auf Grundlage des kommunalen Wärmeplanes konkrete Gebiete für den Aus- und Neubau von Fernwärme oder für Wasserstoffnetze per Beschluss z.B. über eine entsprechende Satzung ausweisen würde.

Weitere Informationen zum Kornwestheim Wärmeplan finden Sie hier.

Sind bestehende rein fossile Öl- und Gasheizungen überhaupt noch erlaubt?

Ja, diese sind weiterhin erlaubt, sofern es sich um bestehende Gas- und Ölkessel handelt, die als Niedertemperatur- oder Brennwertkessel ausgeführt sind und vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden. Sie können grundsätzlich bis 2045 (BW 2040) betrieben werden.

Bei selbstgenutztem Wohneigentum mit maximal zwei Wohneinheiten, von der mindestens eine Wohnung seit 1. Februar 2002 durch die Eigentümerinnen und Eigentümern selbst bewohnt wird, besteht weiterhin Bestandsschutz für Öl- und Gasheizungen. Eine Austauschpflicht für sehr alte Standardkessel (älter als 30 Jahre), die bereits vor Inkrafttreten der Novelle des GEG galt, tritt weiterhin erst bei einem Eigentümerwechsel in Kraft (Erfüllungszeitraum innerhalb von zwei Jahren).

Defekte Heizungen dürfen weiterhin repariert werden.

Darf man zukünftig weiter einfach neue Gas- oder Ölheizungen einbauen?

Grundsätzlich ja, wobei ab 01.01.2024 Eigentümerinnen und Eigentümer vor dem Einbau einer neuen Öl- oder Gasheizung zu einer Energieberatung verpflichtet werden. Dabei ist auf die wirtschaftlichen Risiken durch steigende CO2-Preise hinzuweisen, zudem sind Alternativen sowie mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung mit zu betrachten.

Die verpflichtende Beratung ist von einer, laut GEG, fachkundigen Person durchzuführen. Hierzu zählen beispielsweise qualifizierte Energieberater/innen oder Installateur/innen.

Außerdem ist sicherzustellen, dass bei diesen Anlagen ab Januar 2029 mind. 15 %, ab Januar 2035 mind. 30 % und ab Januar 2040 mindestens 60 % der Wärme aus Biomasse (z.B. Biomethan) oder grünem oder blauem Wasserstoff stammen.

Das Wärmegesetz Baden-Württemberg (EWärmeG BW) gilt bei diesen Anlagen unverändert.

Wie kann der Anteil von 65 % erneuerbarer Energien beim Heizen künftig erfüllt werden? Kopie

Dazu gibt es eine ganze Reihe von Erfüllungsoptionen(technologieoffen) Hierzu zählen:

  • Wärmenetzanschluss
  • Elektrisch betriebene Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Wärmepumpenhybridheizung oder Solarthermiehybridheizung kombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenem (Spitzenlast)Heizkessel oder mit einer Biomasseheizung
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie (sofern der Wärmebedarf damit komplett gedeckt wird).
  • Biomasseheizung (Holz, Holzhackschnitzel, Pellets)
  • Gasheizungen mit nachweislich 65% nachhaltiges Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt.

Wie sollen Eigentümer/innen vorgehen, wenn die Heizung defekt ist oder bald getauscht werden muss?

Eine pauschale Antwort gibt es hierzu nicht. Dies hängt immer von den individuellen Parametern des jeweiligen Gebäudes ab und von den Möglichkeiten, die es bereits direkt vor Ort gibt. Über die kommunale Wärmeplanung lässt sich herausfinden, ob das Gebäude in einem Eignungsgebiet für die zentrale Versorgung (mit Fernwärme) oder dezentrale Versorgung (mit z.B. Wärmepumpe) liegt.

In Gebieten der zentralen Versorgung empfiehlt es sich aktuell, die bestehende Heizung weiter zu nutzen und ggf. zu reparieren.
Die Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim (SWLB) werden für die Fernwärme-Ausbaugebiete Transformationspläne erarbeiten – basierend auf komplexen Machbarkeitsstudien. Die finalen Pläne werden Ende 2024 vorliegen. Bis dahin wird die Nachverdichtung im bereits bestehenden Fernwärmenetz, dort wo möglich, vorangetrieben.

In Gebieten der dezentralen Versorgung empfiehlt es sich bereits frühzeitig den Heizungstausch zu planen. Für die meisten Gebäude wird eine Luft-Wärmepumpe oder Erdwärme-Wärmepumpe die beste Wahl sein. Beratungsangebote finden sich hier.

Kontakt

Herr Jannis Körner

Klimaschutzmanager

Bild des persönlichen Kontakts "Herr Körner"
Telefon 07154 202-8372
Gebäude Rathaus
Raum 112
Aufgaben
  • Initialisierung, Begleitung und Umsetzung klimaschutzrelevanter Prozesse und Projekte

Links und Tipps